I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Aufträge des Auftraggebers erfolgen aufgrund dieser Geschäfts-bedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Aufträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Aufträge und deren detaillierte Vereinbarungen sind in einem Transportauftrag schriftlich festgelegt. Abweichungen von den Geschäftsbedingungen und dem Transportauftrag sind nur wirksam, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt.
(3) Subsidiär zu den nachfolgenden Bestimmungen gelten die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr) sowie die AÖSp (Allgemeine Österreichische Speditionsbedingungen).
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Auftraggebers genannten Preise gelten als Fixpreise, unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten im Wesentlichen unverändert bleiben. Zuschläge irgendwelcher Art werden nicht anerkannt.
(2) Sollten sich Be- und oder Entladeort ändern, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den geänderten Transportauftrag durchzuführen. Der Frachtpreis wird dem Mehraufwand entsprechend in der Höhe angepasst.
(3) Nachweisliche Stornierungen seines Kunden entbinden den Auftraggeber von der Leistung von Ausfallskosten oder anderem Schadenersatz. Es gelten 24 Stunden standgeldfrei bei der Be- und Entladestelle als vereinbart.
III. VERSICHERUNG
(1) Es wird vorausgesetzt, dass die CMR-Versicherung inkl. Art. 29 durch den Auftragnehmer zu dessen Lasten gedeckt ist. Für Schäden aus fehlender Versicherungsdeckung haftet der Auftragnehmer. Über allfällige Änderungen ist der Auftraggeber sofort zu informieren.
(2) Die Mindestversicherungssumme für internationale Transporte beträgt 8,33 SZR, mindestens € 250.000 pro LKW und Vorfall, für nationale Transporte 40 SZR, mindestens € 600.000 pro LKW und Vorfall.
IV. ABRECHNUNGSMODALITÄTEN
(1) Die Frachtrechnung wird nur dann anerkannt, wenn der originale, vom Empfänger mit Unterschrift Firmenstempel quittierte CMR-Frachtbrief oder Lieferschein beiliegt. Die Kompensation mit Forderungen des Auftraggebers gilt als vereinbart. Andernfalls gilt ein sofortiges Zahlungsziel. Bei Zahlungs-verzug sind sämtliche Spesen (Verzugszinsen, Inkasso- bzw. Rechtsanwaltsgebühren etc.) vom Schuldner zu tragen. Für jede Belastung wird ein Bearbeitungsaufwand von € 10 fällig.
(2) Erhält der Auftraggeber die Frachtpapiere nicht spätestens 14 Tage nach Entladedatum, wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von € 50 in Abzug gebracht.
(3) Die Zahlung erfolgt innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles auf die mittels Bankbestätigung bekanntgegebenen Bankdaten (IBAN und SWIFT-Code). Dies gilt insbesondere für die Bekanntgabe von geänderten Bankdaten. Bankdaten auf Rechnungen werden nicht berücksichtigt.
V. LADEMITTEL
(1) Lademittel (Tauschpaletten, Spanngurte, Kantenschoner, Antirutschmatten usw.) werden bei gewissen Waren für die Ladungssicherung benötigt. Sie sind vom Auftragnehmer in ausreichender Anzahl und Qualität zur Verfügung zu stellen, wobei die Qualitätsbeurteilung dem Verlader obliegt.
(2) Werden keine bzw. unzureichende Lademittel zur Verfügung gestellt, hat der Auftragnehmer die Möglichkeit diese beim Verlader zu erwerben.
(3) Erworbene Lademittel werden nach den angefallenen Kosten, Tauschpaletten mit je € 15 verrechnet. Für den Bearbeitungsaufwand wird eine Gebühr von € 10 fällig.
(4) Bei fehlenden Lademitteln ist nach den Anweisungen des Auftraggebers vorzugehen, der umgehend benachrichtigt werden muss. Einwendungen zu einem späteren Zeitpunkt können nicht anerkannt werden.
(5) Sofern Lademittel zum Einsatz kommen, ist der Frachtrechnung immer der originale Lademittelschein oder ein vergleichbarer Beleg zur Dokumentation beizulegen. Nachträglich beigebrachte Lademittelscheine werden nach Ablauf von 3 Monaten nicht mehr akzeptiert.
VI. WEITERE VEREINBARUNGEN
(1) Bei vom Transportauftrag abweichenden Angaben, insbesondere bezüglich Terminen und Lieferadressen auf dem Frachtbrief oder Lieferschein, ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und seine Anweisung einzuholen. Die Entladung der Ware darf nur an der im Frachtpapier angegebenen Lieferadresse erfolgen.
(2) Bei Verspätung oder anderen Abweichungen von vereinbarten Terminen ist der Auftraggeber sofort nach Bekanntwerden zu verständigen. Zusätzliche Kosten wegen der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
(3) Die stückzahlmäßige Übernahme der Ware gilt als vereinbart. Es besteht Bei- und Umladeverbot. Der Auftragnehmer haftet selbständig für Überladungen jeglicher Art.
(4) Strenger Kundenschutz zu Gunsten des Auftraggebers und Neutralität gelten als vereinbart. Für Verletzungen des Kundenschutzes durch den Auftragnehmer gilt ein schadensunabhängiges Pönale von € 10.000 pro Fall als vereinbart.
(5) Der Auftrag darf nicht ohne Wissen und schriftliches Einverständnis des Auftraggebers an Subfrachtführer weitergegeben werden. Bei Verletzung gilt ein schadenunabhängiges Pönale von € 150,- pro Fall als vereinbart.
(6) Für die Mitführung aller nötigen Transportgenehmigungen, insbesondere der EU-Lizenz, haftet der Auftragnehmer. Die Einhaltung der geltenden Arbeits- und Arbeitszeitgesetze sowie deren Kontrolle obliegen dem Auftrag-nehmer. Weiteres verpflichtet sich der Auftragnehmer sämtliche Punkte des in Deutschland gültigen Mindestlohngesetzes (MiLog) einzuhalten, sowie sämtliche dafür notwendigen Meldungen an die entsprechenden Behörden vorzunehmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch den Auftraggeber aus sämtlichen Haftungen durch Missachtung dieser Gesetze bzw. daraus resultierenden Forderungen Dritter freizustellen.
(7) Für Transporte von, nach, durch und innerhalb Deutschlands gilt: Ist der Fahrer nicht Angehöriger eines EU/EWR-Staates, muss er gemäß dem deutschen Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Arbeitsgenehmigung im Original und eine beglaubigte Übersetzung mitführen.
(8) Wird keine eigene Vereinbarung über die LKW-Type getroffen, so basieren Aufträge auf der Durchführung mit „13,60 m Planensattel mit leerer Ladefläche."
(9) Der beladene Auflieger darf nie abgekoppelt oder unbeaufsichtigt abgestellt werden. Pausen dürfen nur an bewachten Parkplätzen gemacht werden.
(10) Der Auftragnehmer von Gefahrenguttransporten haftet dafür, dass sein Personal entsprechend geschult ist und sich die Fahrzeuge in ordnungs-gemäßem, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Zustand befinden.
VII. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Diese Geschäftsbedingungen sind auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten (salvatorische Klausel).
(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer ist ausschließlich der Gerichtsstand des Auftraggebers. Es gilt Innsbruck, unabhängig von der Höhe des Streitwerts als vereinbart.